Ortsgerichte

Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen das Landessiegel.

Für Mengerskirchen und seine Ortsteile sind folgende Ortgerichte zuständig:

Ortsgericht Mengerskirchen I

zuständig für den Ortsteil Mengerskirchen

Ortsgerichtsvorsteher Mengerskirchen:

Herr Paul Schäfer

Hauptstraße 105

35794 Mengerskirchen

+49 6476 653

Ortsgericht Mengerskirchen II

zuständig für den Ortsteil Waldernbach

Ortsgerichtsvorsteher Waldernbach:

Herrn Stefan Winterer

Asternweg 8

35794 Mengerskirchen

+49 170 8042088

Ortsgericht Mengerskirchen III

zuständig für den Ortsteil Winkels 

Ortsgerichtsvorsteherin Winkels:

Frau Claudia Radu

Maienburgstraße 31

35794 Mengerskirchen

+49 6476 2195

Ortsgericht Mengerskirchen IV

zuständig für die Ortsteile Probbach und Dillhausen

Ortsgerichtsvorsteher Probbach und Dillhausen:

Herrn Bernhard Hess

Auf dem Graben 6

35794 Mengerskirchen

+49 6476 5559954

Nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) ist das Ortsgericht in seinem Bezirk im Wesentlichen für folgende Aufgaben zuständig:
 
In Privatrechtsangelegenheiten:
• Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
• Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten
  (z.B. Einzel-, Spezial-, General- oder Vorsorgevollmachten)
• Beglaubigung von Abschriften (Kopien) öffentlicher und privater Urkunden
  Hinweis: Abschriften von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen die 
  Ortsgerichte nicht beglaubigen. Die Beglaubigung hierzu wird ausschließlich vom Standesamt vorgenommen!
 
In Grundbuchangelegenheiten:

• Beglaubigung der erforderlichen Unterschriften bei
• Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
• Eintragung oder Löschung von Grundschulden / Hypotheken in Abteilung III des Grundbuches

In Handelsregisterangelegenheiten:

• Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister

In Vereinsangelegenheiten:

• Beglaubigung von Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB bei
  Mitteilungen an das Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg

In Erbangelegenheiten:

• Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen
 
Bei Sterbefällen:
• Aufnahme von Sterbefallsanzeigen zur Weiterleitung an das Nachlassgericht über den Sterbefall von 
  Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
  haben. Die Aufnahme erfolgt im Benehmen mit den Angehörigen der/des Verstorbenen.

Anmerkung: Das Ortsgericht ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbeanzeigen unverzüglich aufzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einer solchen Sache an Sie herantritt.

Nachlasssicherung von Amts wegen, oder:
• hierzu ein Bedürfnis besteht,
• die Erben unbekannt sind oder
• ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.
  
Schätzungen von Grundstücken:
• Gemäß dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) sind die Ortsgerichte berechtigt, in ihrem jeweiligen
  Zuständigkeitsbereich (Gemeindegebiet bzw. Ortsteile) Wertschätzungen von Immobilien,
  d.h. unbebauten und bebauten Grundstücken sowie Eigentumswohnungen durchzuführen. 
• Das Ortsgericht kann ferner Schätzungen von beweglichen Sachen sowie im Grundbuch eingetragener Rechte
  an einem Objekt wie z.B. Nutzungs- oder Wohnrechte vornehmen.
• Der Antrag auf Vornahme einer Schätzung kann vom Eigentümer, Miteigentümer oder denjenigen Personen,
  die ein grundbuchmäßiges Recht an dem zu schätzenden Objekt haben, gestellt werden.
  Ein Kaufinteressent hat jedoch kein Antragsrecht.
• Es genügt ein schriftlicher formloser Antrag, in dem das zu schätzende Objekt genau zu bezeichnen ist
  (Grundbuchblatt sowie Flur und Flurstücksbezeichnung). Das Ortsgericht setzt sich dann mit dem Antragsteller
  in Verbindung und vereinbart einen Termin zur Besichtigung des Objektes.
• Das Ortsgericht stellt dem Antragsteller nach Besichtigung eine Schätzungsurkunde mit Baubeschreibung und
  Wertberechnung (Verkehrswert) aus. 
• Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung erhoben, welche abhängig von dem Gesamtwert ist.

Keine Rechtsberatung:
Zur Rechtsberatung ist das Ortsgericht nicht befugt. Ihm obliegt daher nicht die Abfassung von Schriftstücken, auf denen Unterschriften zu beglaubigen sind. Es kann auch für deren Inhalt, von dem es ohnehin nur mit Einverständnis der Beteiligten Kenntnis nehmen darf, nicht verantwortlich gemacht werden. Auch die Beratung über Inhalt und Förmlichkeiten von Testamenten und anderen Willenserklärungen ist nicht Sache des Ortsgerichts.