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Ortsgerichte
Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen das Landessiegel.
Für Mengerskirchen und seine Ortsteile sind folgende Ortgerichte zuständig:
Ortsgericht Mengerskirchen I
zuständig für den Ortsteil Mengerskirchen
Ortsgerichtsvorsteher Mengerskirchen:
Ortsgericht Mengerskirchen II
zuständig für den Ortsteil Waldernbach
Ortsgerichtsvorsteher Waldernbach:
Ortsgericht Mengerskirchen III
zuständig für den Ortsteil Winkels
Ortsgerichtsvorsteherin Winkels:
Ortsgericht Mengerskirchen IV
zuständig für die Ortsteile Probbach und Dillhausen
Ortsgerichtsvorsteher Probbach und Dillhausen:
Nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) ist das Ortsgericht in seinem Bezirk im Wesentlichen für folgende Aufgaben zuständig:
In Privatrechtsangelegenheiten:
• Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
• Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten
(z.B. Einzel-, Spezial-, General- oder Vorsorgevollmachten)
• Beglaubigung von Abschriften (Kopien) öffentlicher und privater Urkunden
Hinweis: Abschriften von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen die
Ortsgerichte nicht beglaubigen. Die Beglaubigung hierzu wird ausschließlich vom Standesamt vorgenommen!
In Grundbuchangelegenheiten:
• Beglaubigung der erforderlichen Unterschriften bei
• Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
• Eintragung oder Löschung von Grundschulden / Hypotheken in Abteilung III des Grundbuches
In Handelsregisterangelegenheiten:
• Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister
In Vereinsangelegenheiten:
• Beglaubigung von Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB bei
Mitteilungen an das Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg
In Erbangelegenheiten:
• Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen
Bei Sterbefällen:
• Aufnahme von Sterbefallsanzeigen zur Weiterleitung an das Nachlassgericht über den Sterbefall von
Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
haben. Die Aufnahme erfolgt im Benehmen mit den Angehörigen der/des Verstorbenen.
Anmerkung: Das Ortsgericht ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbeanzeigen unverzüglich aufzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einer solchen Sache an Sie herantritt.
Nachlasssicherung von Amts wegen, oder:
• hierzu ein Bedürfnis besteht,
• die Erben unbekannt sind oder
• ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.
Schätzungen von Grundstücken:
• Gemäß dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) sind die Ortsgerichte berechtigt, in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich (Gemeindegebiet bzw. Ortsteile) Wertschätzungen von Immobilien,
d.h. unbebauten und bebauten Grundstücken sowie Eigentumswohnungen durchzuführen.
• Das Ortsgericht kann ferner Schätzungen von beweglichen Sachen sowie im Grundbuch eingetragener Rechte
an einem Objekt wie z.B. Nutzungs- oder Wohnrechte vornehmen.
• Der Antrag auf Vornahme einer Schätzung kann vom Eigentümer, Miteigentümer oder denjenigen Personen,
die ein grundbuchmäßiges Recht an dem zu schätzenden Objekt haben, gestellt werden.
Ein Kaufinteressent hat jedoch kein Antragsrecht.
• Es genügt ein schriftlicher formloser Antrag, in dem das zu schätzende Objekt genau zu bezeichnen ist
(Grundbuchblatt sowie Flur und Flurstücksbezeichnung). Das Ortsgericht setzt sich dann mit dem Antragsteller
in Verbindung und vereinbart einen Termin zur Besichtigung des Objektes.
• Das Ortsgericht stellt dem Antragsteller nach Besichtigung eine Schätzungsurkunde mit Baubeschreibung und
Wertberechnung (Verkehrswert) aus.
• Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung erhoben, welche abhängig von dem Gesamtwert ist.
Keine Rechtsberatung:
Zur Rechtsberatung ist das Ortsgericht nicht befugt. Ihm obliegt daher nicht die Abfassung von Schriftstücken, auf denen Unterschriften zu beglaubigen sind. Es kann auch für deren Inhalt, von dem es ohnehin nur mit Einverständnis der Beteiligten Kenntnis nehmen darf, nicht verantwortlich gemacht werden. Auch die Beratung über Inhalt und Förmlichkeiten von Testamenten und anderen Willenserklärungen ist nicht Sache des Ortsgerichts.
